
Was geschah am 31.05.2023?
„[Der BAG hat] die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt, also auf ein Arbeitsentgelt, wie es vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten. Aufgrund des wegen der beiderseitigen Tarifgebundenheit auf das Leiharbeitsverhältnis Anwendung findenden Tarifwerks von iGZ und ver.di war die Beklagte nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AÜG und § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF nur verpflichtet, die tarifliche Vergütung zu zahlen.
Dieses Tarifwerk genügt, jedenfalls im Zusammenspiel mit den gesetzlichen Schutzvorschriften für Leiharbeitnehmer, den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Leiharbeits-RL [… .] Ein möglicher Ausgleichsvorteil kann nach der Rechtsprechung des EuGH sowohl bei unbefristeten als auch befristeten Leiharbeitsverhältnissen die Fortzahlung des Entgelts auch in verleihfreien Zeiten sein […]“. Bundesarbeitsgericht (BAG). "Leiharbeit: Gleiches Arbeitsentgelt - Abweichung durch Tarifvertrag." Pressemitteilung, 31.5.2023.
Was bis zum 31.05.2023 passierte
Eine Zeitarbeitnehmerin, die auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags für ein Zeitarbeitsunternehmen tätig war, klagt auf Equal Pay. Sie war als Kommissionierin bei einem Einzelhandelsunternehmen für einen Brutto-Stundenlohn von 9,23 Euro eingesetzt. Vergleichbare Stammbeschäftigte erhielten dort einen Stundenlohn von 13,64 Euro. Beide Arbeitsvertragsparteien waren an die TV IGZ kraft Mitgliedschaft gebunden.
Die Klage ging durch die Instanzen bis zum BAG, das am 16.12.2020 dem EuGH Fragen zur Auslegung der Europäischen Zeitarbeitsrichtlinie vorlegte. Der EUGH entschied, dass es europarechtskonform ist, eine Abweichung vom Equal Treatment durch Tarifverträge zuzulassen, aber nur, wenn es angemessene Vorteile in Bezug auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gibt.
Diese Vorteile müssten die Tarifverträge als Ausgleich gewähren, sodass insgesamt der nach EU Zeitarbeitsrichtlinie vorgeschriebene Gesamtschutz von Zeitarbeitnehmern geachtet werde. Nun muss das BAG im Ausgangsfall entscheiden, ob die Zeitarbeitnehmerin angemessene Vorteile durch die Tarifverträge erhalten hat und ob somit der Gesamtschutz der Zeitarbeitnehmerin gewahrt ist.

"Gesetzliches" Equal Pay nach 9 Monaten
§ 8 Absatz 4 AÜG sieht vor, dass bei einer Überlassung unter Anwendung von Tarifverträgen Zeitarbeitnehmer:innen grundsätzlich spätestens nach 9 Monaten hinsichtlich des "Arbeitsentgelts" mit dem vergleichbaren Arbeitnehmer im Kundenbetrieb gleichzustellen sind.
Was ist "tarifvertragliches" Equal Pay?
Eine Ausnahmeregelung gilt nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 AÜG für Entleiher der Branchen, für die ein sog. Branchenzuschlagstarifvertrag für die Zeitarbeit abgeschlossen worden ist. Voraussetzung für die wirksame Abweichung von dem gesetzlichen Anspruch auf Equal Pay nach 9 Monaten durch einen BZTV ist, dass dieser nach einer Einarbeitungszeit von längstens sechs Wochen eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an das vergleichbare tarifvertragliche Arbeitsentgelt in der Einsatzbranche vorsieht.

