AÜG Reform

Gesetzliche Regelungen zu Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer
AÜG-Reform

Höchstüberlassungsdauer:

Höchstüberlassungsdauer: maximal 18 Monate darf der Zeitarbeitnehmer bei einem Kunden eingesetzt werden (personenbezogen).
Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes am 01.04.2017 werden in der Regel nicht berücksichtigt. Das Erreichen der Höchstüberlassungsdauer erfolgt erstmalig zum 30.09.2018.
Der Entleiherbegriff ist rechtsträgerbezogen zu verstehen. Tätigkeits- oder Arbeitsplatzwechsel im Kundenunternehmen führen nicht zu einer Neuberechnung der 18 Monate.
Auch ein Wechsel des Projektmitarbeiters zu einem neuen Personaldienstleister als Arbeitgeber führt nicht zu einer Neuberechnung.
Sämtliche Überlassungszeiten an einen Kunden werden angerechnet, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als 3 Monate und 1 Tag liegen.

Equal Pay:

Nach 9 Monaten Einsatzdauer bei einem Kundenunternehmen gilt der Grundsatz des Equal Pay (arbeitnehmerbezogen).
Equal Pay umfasst alle auf den Lohnabrechnungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer:innen ausgewiesenen Bruttovergütungsbestandteile.
Die Definition ist nicht gesetzlich geregelt, sondern nur im Rahmen der Begründung zum Gesetzesentwurf aufgenommen.
Bundesarbeitsgericht vom 19.2.2014: „Der Begriff des Arbeitsentgeltes … ist national zu bestimmen und weit auszulegen. Zu ihm zählt nicht nur das laufende Arbeitsentgelt, sondern jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt werden muss …“

Das heißt insbesondere auch Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung, Sonderzahlungen, Zulagen, vermögenswirksame Leistungen und Sachbezüge (Wertausgleich in Euro möglich).

Einsatzzeiten vor Inkrafttreten werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch auf Equal Pay besteht erstmalig ab dem 1.1.2018.

Gesetzliche Änderungen nach Branche

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Höchstüberlassungsdauer:
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV Chemie) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag in der EG 1-2 von 50 % und in der EG 3-5 von 35 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten ein Zuschlag in der EG 1-2 von 67 %, in der EG 3-5 von 45 % und in der EG 6-9 von 24 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.07.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.
Höchstüberlassungsdauer:
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV Druck) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) in der EG 1-5 mit einem Zuschlag von 45 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten in der EG 1-5 ein Zuschlag von 50 % gezahlt werden muss.
  • Für die EG 6-9 wurde kein Branchenzuschlag verhandelt, daher gilt hier das gesetzliche Equal Pay nach 9 Monaten.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt.
  • Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV HK) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) in den EG 1-9 mit einem Zuschlag von 31 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten in den EG 1-9 ein Zuschlag von 44 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer:

Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV KS) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) mit einem Zuschlag in der EG 1-2 von 20 %, in der EG 3-4 von 11 % und in der EG 5 von 10 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten über Tage ein Zuschlag in der EG 1-2 von 26 %, in der EG 3-5 von 31 % und in der EG 6-9 von 27 % und unter Tage in der EG 1-2 von 33 %, in der EG 3-5 von 36 % und in der EG 6-9 von 30 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 werden nicht berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.07.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV HK) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) in den EG 1-9 mit einem Zuschlag von 31 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten in den EG 1-9 ein Zuschlag von 44 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV HK) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) in den EG 1-9 mit einem Zuschlag von 31 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten in den EG 1-9 ein Zuschlag von 44 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV HK) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) in den EG 1-9 mit einem Zuschlag von 31 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten in den EG 1-9 ein Zuschlag von 44 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV HK) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) in den EG 1-9 mit einem Zuschlag von 31 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten in den EG 1-9 ein Zuschlag von 44 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV HK) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) in den EG 1-9 mit einem Zuschlag von 31 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten in den EG 1-9 ein Zuschlag von 44 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV HK) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) in den EG 1-9 mit einem Zuschlag von 31 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten in den EG 1-9 ein Zuschlag von 44 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.

Höchstüberlassungsdauer
Für Kundenunternehmen gilt die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten. Ausnahme: Abschluss eines Tarifvertrages mit abweichender Höchstüberlassungsdauer

Equal Pay:

  • Der neue Branchenzuschlagstarifvertrag in der Zeitarbeit (BZ TV HK) erlaubt es dem Kundenbetrieb nach einer Einsatzdauer von 15 Monaten, zwischen der neuen gesetzlichen Equal Pay-Regelung und einer neu definierten 6. Branchenzuschlagsstufe zu wählen.
  • Bisher erreichten Projektmitarbeiter nach neun Monaten die höchste Zuschlagsstufe (5. Stufe) in den EG 1-9 mit einem Zuschlag von 31 %. Die 6. Branchenzuschlagsstufe sieht nun vor, dass ab einer Einsatzzeit von mehr als 15 Monaten in den EG 1-9 ein Zuschlag von 44 % gezahlt werden muss.
  • Bis zur 5. Stufe ist eine Deckelung bei 90 % des Vergleichsentgeltes zulässig. Die Deckelung darf nicht dazu führen, dass kein Zuschlag gezahlt wird (Mindestzuschlag 1,5 %).
  • Nach Ablauf von 15 Monaten kann zwischen der 6. Branchenzuschlagsstufe und dem gesetzlichen Equal Pay gewählt werden.
  • Einsatzzeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.04.2017 wurden berücksichtigt. Der Anspruch besteht für alle Entgeltgruppen erstmalig ab dem 01.01.2018, sofern eine Einsatzdauer von 15 Monaten erreicht ist.